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Geldbeutelsuche bei der Autofahrt

Jeder war schon einmal in der Situation, dass während der Autofahrt etwas in der Fußraum fällt. Wenn wir ehrlich sind, heben wir diesen Gegenstand auch unmittelbar auf. Auch während der Autofahrt.

In Zukunft sollte man sich darüber aber Gedanken machen, ob man nicht zuerst anhalten sollte. Der Grund dafür ist ein aktuelles Urteil, bei dem das Gericht die Geldbeutelsuche währen der Autofahrt für grob fahrlässig befunden hat.

Wir haben einige wichtige Zitate und Ausschnitte des Artikels vom 19.01.2017 von autorechtaktuell.de zusammengestellt. Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen.

Zitate und Ausschnitte aus dem Originalartikel “Geldbeutelsuche während der Autofahrt ist grob fahrlässig”:

Ein Autofahrer hat während der Fahrt besondere Sorgfaltspflichten. Fällt ihm sein Geldbeuten in den Fußraum, kann er nicht mit Verweis auf eine mögliche Gefahr durch ein klemmendes Bremspedal danach suchen, ohne anzuhalten. Kommt es durch die Suche zu einem Unfall, handelt er laut dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm grob fahrlässig und muss zumindest einen Teil des Schadens bezahlen (Urteil vom 30. Mai 2016, Az.: III-18 U 155/15).

Im verhandelten Fall hatte der beklagte Mietwagenfahrer am 15.2.2014 von der Autovermietung ein Fahrzeug übernommen, wobei im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von 150 Euro vorgesehen war. Der Beklagte unterschrieb eine Erklärung auf einem quittungsartigen Schriftstück mit der Überschrift „Mietdaten“, wonach er unter anderem bestätigte, die Kundenerklärung dieser Mietdaten auf der Rückseite gelesen und verstanden zu haben. Dieses von der Klägerin als Mietvertragsurkunde bezeichnete Schriftstück, das auf der Rückseite eine nicht gesondert zu unterschreibende Kundenerklärung enthält, wurde von ihr mit anderen Schriftstücken eingeheftet und dem Beklagten übergeben, wobei das vorgenannte Schriftstück auch die Mietvertragsbedingungen enthielt.

Während des Einsatzes des Mietfahrzeugs kam der Mieter mit dem Wagen rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen dort abgestellten Pkw, wobei er im Unfallbericht bzw. der Schadenanzeige gegenüber der Klägerin handschriftlich erklärte, er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle verloren.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich basierend auf einer Haftungsquote von 50 Prozent die ihr am Mietfahrzeug entstandenen Schäden und sonstige weitere Schäden mit der Begründung, dass das Verhalten des Beklagten leichtfertig gewesen sei.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die entsprechenden Mietbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen seien und in sich schon nicht verständlich und widersprüchlich seien. Des Weiteren vertrat er die Auffassung, dass sein Verhalten nicht als grob fahrlässig anzusehen sei.

Das erstinstanzliche Landgericht Dortmund wies die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (Az.: 2 U 10/15) ab, da es auch nach Anhörung des Beklagten zum Unfallhergang eine grobe Fahrlässigkeit nicht feststellen konnte, Der Beklagte habe glaubhaft geschildert, „wegen des Hinfallens des Portemonnaies unter die Pedale bestand die begründete Sorge, dass es sich unter das Bremspedals bewegt und damit die Bremse blockiert“. Dagegen ging der Autovermieter erfolgreich in Berufung.

Das OLG Hamm als Berufungsinstanz wollte dem Dortmunder Gericht in der Urteilsbegründung allerdings nicht folgen. Es sah in der Suche nach dem Geldbeutel sehr wohl eine grobe Fahrlässigkeit und entschied auf die von der Versicherung geforderte Haftungsquote von 50 Prozent. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs könne sich gemäß dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung in einem Mietvertrag berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt.

Quelle: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/geldbeutelsuche-waehrend-der-autofahrt-ist-grob-fahrlaessig-a-574472/?cmp=nl-147&uuid=A1B29718-0568-4709-B79F-DE671B76BB2A

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