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Blog-Serie: Fußgänger im Straßenverkehr – so verhalten Sie sich richtig! – Teil 6
Der Frühling steht vor der Tür, die Reifenwechselsaison hat bereits begonnen. Wollen Sie selbst die Sommerkompletträder montieren, sollten Sie als Autofahrer zumindest einen Sicherheitscheck oder Frühjahrscheck an Ihrem Fahrzeug durchführen lassen. Denn auch Autofahrer sind hin und wieder Fußgänger. Die Wintereinflüsse wie Kälte, Korrosion durch Streusalz und Eis hinterlassen jedes Jahr Spuren an Lack und Technik. Daher gilt: Mit einem technisch gewarteten Fahrzeug schützen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihre Mitmenschen. Damit Sie in Heidenheim, Geislingen, Günzburg und anderen Städten sicher zu Fuß sind, haben wir unsere Blog-Serie „Fußgänger im Straßenverkehr“ gestartet. Nun geht die Serie in die sechste Runde und geht folgender Frage nach:
Darf ein Fußgänger sein Fahrrad auf dem Gehweg schieben?
Da sich mit den ersten warmen Sonnenstrahlen und schneefreien Straßen die ersten Fahrradfahrer wieder in den Straßenverkehr begeben, haben wir ein Thema ausgesucht, welches dazu passt. Der Gehweg ist den Fußgängern als Sonderweg vorbehalten. Anderen Verkehrsteilnehmern ist die Benutzung des Gehwegs untersagt, auch Radfahrern! Die Ausnahme bilden Rad fahrende Kinder, die bis zu 10 Jahre alt sind. Ausnahmen gelten nur, wenn der Fahrzeugverkehr durch ein Zusatzschild zugelassen wird. Sofern der fahrradschiebende Fußgänger niemanden auf dem Gehweg behindert, ist es ihm erlaubt sein Fahrrad zu schieben, nicht zu fahren. Wird allerdings der Gehweg- oder Seitenstreifenverkehr durch das geschobene Fahrrad behindert, so muss zwingend ausschließlich der rechte Fahrbahnrand benutzt werden. Das Linksgehgebot für Fußgänger außerorts gilt insoweit nicht.