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Blog-Serie: Fußgänger im Straßenverkehr – so verhalten Sie sich richtig! – Teil 5
An die frühe Dunkelheit im Winter haben wir uns schon gewöhnt. Zudem hoffen wir, dass Sie nach wie vor farbige Kleidung tragen, um besser von anderen Autofahrern wahrgenommen zu werden. Auch wenn der Winter bisher mild war, seien Sie vor allen Dingen vorsichtig beim schnellen Überqueren von Straßen, hier besteht Rutschgefahr und ein Auto kommt schwer zum Stehen. Damit Sie in Heidenheim, Dillingen, Aalen und anderen Städten sicher zu Fuß sind, haben wir unsere Blog-Serie „Fußgänger im Straßenverkehr“ gestartet. Nun geht die Serie in die fünfte Runde und geht folgender Frage nach:
Wer hat an einer abgeschalteten Fußgängerampel Vorrang?
Grundsätzlich gilt: Lichtzeichen an Ampeln haben Vorrang vor den allgemeinen Vorrangregeln, den vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen. Diese Grundsatzregel erlischt natürlich bei ausgeschalteter Ampel. Für den Fußgänger ist bei gelb blinkender oder ausgeschalteter Ampel die Fahrbahnmarkierung entscheidend: Diese zeigt an, wie und wo der Fußgänger die Fahrbahn zu überqueren hat.
Bei einer Fußgängerfurt hat der fließende Verkehr Vorrang. Auch bei unmarkierten Stellen hat der fließende Verkehr dem Fußgänger gegenüber Vorrang.
Bei einem Zebrastreifen (Zeichen 293 StVO) hingegen hat der Fahrzeugführer dem Fußgänger, welcher die Fahrbahn erkennbar überqueren möchte, dies zu ermöglichen.