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Blog-Serie: Fußgänger im Straßenverkehr – Teil 7: Parken auf Gehwegen
Der Frühling ist da, die Reifenwechselsaison läuft bereits auf Hochtouren. Lassen auch Sie jetzt noch die Sommerkompletträder montieren und lassen Sie als Autofahrer in unserer freien Meisterwerkstatt einen Sicherheitscheck oder Frühjahrscheck an Ihrem Fahrzeug durchführen. Denn auch Autofahrer sind hin und wieder Fußgänger. Die Wintereinflüsse wie Kälte, Korrosion durch Streusalz und Eis hinterlassen jedes Jahr Spuren in Lack und Technik. Daher gilt: Mit einem technisch gewarteten Fahrzeug schützen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihre Mitmenschen. Damit Sie in Heidenheim, Geislingen, Günzburg und anderen Städten sicher zu Fuß sind, haben wir unsere Blog-Serie „Fußgänger im Straßenverkehr“ gestartet. Nun geht die Serie in die siebte Runde und geht folgender Frage nach:
Zugeparkte Gehwege – ist das Parken auf Gehwegen erlaubt?
Soweit keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen ausdrücklich erlauben, gilt ein grundsätzliches Park- und Halteverbot auf Gehwegen. Dabei spielt es keine Rolle, wie breit ein Gehweg ist. Die Nutzung des Gehwegs zum Parken ist unzulässig.
Auch das Abstellen des Fahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg ist verboten, unabhängig davon, ob das Fahrzeug eine Behinderung für den Fußverkehr darstellt oder nicht.