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Tipps zum Gebrauchtwagenkauf

Immer wieder möchten potentielle Neuwagenkäufer mehr für Ihren Gebrauchtwagen erzielen, als Ihnen ein seriöser Händler zahlen kann. Das hängt damit zusammen, dass ein Händler, der vom Verkauf der Fahrzeuge lebt, mit dem Erwirtschaftetem seine Ausgaben decken muss und seinen Lebensunterhalt damit bestreiten muss. Zudem ist jeder gewerbetreibende Händler, egal ob er hauptsächlich EU-Neuwagen, deutsche Neuwagen, Jahreswagen oder nur gebrauchte Fahrzeuge vertreibt, bei gebrauchten Autos gesetzlich verpflichtet eine Gewährleistungspflicht einzuhalten. Das muss der Privatmann beim Verkauf seines Gebrauchfahrzeugs nicht und hat somit die Möglichkeit mehr für seinen Gebrauchten zu erzielen. Doch aufgepasst! Der Verkauf vom eigenen Fahrzeug ist gar nicht so einfach, wie man vielleicht denkt.
Mit diesem Blog-Artikel möchten wir Ihnen einige hilfreiche Tipps geben, die Ihnen beim Verkauf Ihres Gebrauchten weiterhelfen können:

1. Nicht zu viel säubern

Um einen automobilen Wegbegleiter nach treuen Diensten möglichst gut auf das Verkaufsgespräch vorzubereiten, sollte man ihn ganz einfach außen waschen und innen reinigen bzw. aussaugen. Kleine Kratzer und kleinere Dellen sollten Sie von einem Fachmann beseitigen lassen. Auch eine Luftdruck- und Ölstandskontrolle sowie ein kontrollierender Blick auf Kühlwasser und Bremsflüssigkeit kann nichts schaden – ein gut gepflegtes und gewartetes Auto macht eben Eindruck. Allerdings sollte man es nicht übertreiben: Eine Motorwäsche könnte den Verdacht erwecken, dass vielleicht verräterische Ölspuren entfernt werden sollten.

2. Wichtige Unterlagen

Rechtzeitig vor dem Verkaufsgespräch sollte man alle Unterlagen zusammenstellen: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, Kundendienstheft, AU-Bescheinigung und die Prüfberichte Hauptuntersuchungen, Wartungs- und Reparaturrechnungen. Falls man ein Auto für einen Verwandten oder Bekannten verkaufen soll, ist dazu eine schriftliche Vollmacht erforderlich: Es genügt ein formloses, vom Fahrzeugeigner unterzeichnetes Schreiben.

3. Probefahrt

Besonders wichtig für den Verkäufer ist, dass er verschiedene rechtliche Aspekte beachtet. Bevor man den Kaufinteressenten zur Probefahrt ans Steuer lässt, sollte man sich unbedingt den Führerschein zeigen lassen. Sonst sind Probleme – bei einem Unfall oder einer Verkehrskontrolle – vorprogrammiert. Unter Umständen muss man für Schäden, die der Kaufinteressent bei der Probefahrt verursacht, haften. Mit der Führerscheinkontrolle erledigt sich gleich auch ein zweites Problem: Man weiß, dass der Kaufinteressent volljährig ist. Denn bei Verträgen mit Minderjährigen müssen die Eltern unterschreiben. Bei der Probefahrt sollte man auf jeden Fall mitfahren – die Fahrzeugpapiere sollte man jedoch zu Hause lassen. Natürlich muss sich der Kaufinteressent alle Fahrzeugpapiere in Ruhe ansehen können. Trotzdem: Geben Sie die Papiere, besonders den Fahrzeugbrief als Besitzurkunde, nur kurz aus der Hand.

4. Fahrzeugübergabe

Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe mit Aushändigung sämtlicher Schlüssel und Fahrzeugpapiere sollte der Verkäufer unbedingt schriftlich festhalten.
Auch für das Um- und Abmelden des Fahrzeugs ist man als Verkäufer noch verantwortlich. In der Praxis erledigt diese Aufgaben jedoch meist der Käufer, das sollte im Kaufvertrag festgehalten werden. Und zwar, dass das Fahrzeug unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, umzumelden ist. Dennoch ist es ratsam, dass man als Verkäufer umgehend die Versicherung und die Zulassungsstelle informiert. Noch eine wichtige Anmerkung zur Übergabe: Fahrzeug und Papiere sollte man grundsätzlich erst aus der Hand geben, wenn man den Kaufpreis in voller Höhe erhalten hat.

5. Gewährleistungsrecht

Die zwingenden Bestimmungen des neuen Gewährleistungsrechts gelten im Wesentlichen nur für den sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also dem Kauf zwischen dem Händler und einem Verbraucher. Für Privatleute untereinander ändert sich dagegen kaum etwas, insbesondere ist ein Gewährleistungsausschluss weiterhin möglich und auch anzuraten. Schließt man in dieser Weise die gesetzliche Gewährleistung aus, bleibt es dabei, dass der Käufer nur beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder beim Nachweis einer arglistigen Täuschung Ansprüche stellen kann. Versäumt der Verkäufer jedoch, die Gewährleistung im Vertrag auszuschließen, unterliegt er der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.

Viel Erfolg!

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